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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)

Unsere (AGB's) sind jederzeit auf unserer Homepage sowie in unserem Geschäft ersichtlich. 

Geltungsbereich: Durch die Annahme der bestellten Ware anerkennt der Besteller in jedem Fall diese „Allgemeinen GeschäftsbedAingungen (AGB)“. Für die Geschäftsverbindungen mit unseren Kunden bei Lieferung unserer Erzeugnisse sowie Fremdprodukten anderer Hersteller sowie erbrachten Leistungen der MALAWI-KELLER (nachstehend M-K genannt) gelten die vorliegenden Bestimmungen. Sie gelten als vom Käufer angenommen, sofern er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur dann verbindlich, wenn sie von der M-K in jedem einzelnen Fall ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Absprachen sind beiderseitig nur verpflichtend, wenn Sie schriftlich bestätigt werden. Bei Sondervereinbarungen oder Rechtsunwirksamkeit einzelner Vereinbarungen bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich.

Zierfischkauf: Auf sämtlich bei uns gekaufte Fische können wir keinerlei Garantie gewähren, da wir nicht wissen, auf welche Art und Weise die Tiere transportiert und behandelt werden (z.B. Wasserqualität des Aquariums, Anpassung in jeglicher Hinsicht, Nichteinhalten der Quarantäne, usw.).

Angebote: Soweit Offerten gestellt werden (insbesondere für Werkverträge) erfolgt die Spezifikation bezüglich Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Preisgestaltung in den Offerten. Die Gültigkeit der Offerten ist zeitlich auf 30 Tage verbindlich festgelegt. Nach dieser Frist sind die Angebote freibleibend bezüglich Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit. Ansonsten ist die jeweils gültige Preisliste verbindlich.

Vertragsabschluss: Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Verträge gelten als abgeschlossen, wenn die Annahme des Auftrages von der M-K bestätigt worden ist. Mündliche, telefonische oder mittels Telefax/ e-Mail getroffene Abmachungen sowie Änderungen erteilter Aufträge hat der Kunde sofort bei Entgegennahme der Lieferung zu prüfen, ansonsten die Lieferung als vertragskonform gilt. Nach erfolgter Bestätigung durch die M-K können die Aufträge vom Besteller nur noch wiederrufen oder geändert werden, wenn die M-K einem wieder ruf oder einer Änderung aufgrund des Standes der Vorarbeiten noch schriftlich zustimmen kann. Aufgelaufene Kosten bei wieder ruf sowie Mehrkosten bei Änderung oder Auftrags stornierung gehen zu Lasten des Bestellers in der höhe von 25% des netto Preises zzgl. CHF 30.- Bearbeitungsgebühren. An allen Zeichnungen, Entwürfen und Kostenvoranschlägen behält sich die M-K die Eigentums- und Urheberrechte vor. Auf Verlangen sind diese Unterlagen bei Ausbleiben von entsprechenden Bestellungen an diese zurückzugeben.

Preise: Die Preise richten sich unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen nach der im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste der M-K. Vorbehalten bleiben abweichende Spezialbedingungen in Offerten bzw. Auftragsbestätigung. Stimmen Offerte und Auftragsbestätigung nicht überein, hat der Besteller berechtigte Reklamationen binnen 5 Tagen fristgerecht schriftlich eingeschrieben mitzuteilen, ansonsten die Preise der Auftragsbestätigung als massgeblich gelten. Die Preise basieren auf den Gestehungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die M-K behält sich das Recht vor, die Ware zu dem am Tag der Auslieferung gültigen Preis zu verrechnen, wenn nachträglich eine Lieferfristverlängerung aus einem der in Ziffer 7.5 genannten Gründe erfolgt, sich der Umfang der Lieferung bzw. Leistung geändert hat, sich zwischenzeitlich die Materialpreise der M-K wesentlich erhöht haben, die Teuerung sich gemäss Baukostenindex des Kantons St. Gallen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung um mehr 3 Prozentpunkte erhöht hat, die Lieferungen bzw. Leistungen Änderungen erfahren haben, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren. Mit erscheinen einer neuen Preisliste oder eines neuen Kataloges verlieren alle vorhergehenden Listen ihre Gültigkeit. Ebenso behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise denen unserer Vorlieferanten sofort nach deren Gültigkeit anzugleichen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche durch den Vertragsabschluss bewirkten Nebenkosten inklusive Tarif- und Gebührenerhöhungen wie Versicherungsprämien. Steuern und Abgaben zu Lasten des Bestellers. Von der M-K ausnahmsweise entrichtete Nebenkosten sind vom Besteller an die M-K zurück zu erstatten. Die Verpackungskosten sind in den Preisen inbegriffen, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes erwähnt ist. Allfällige Transportkosten der M-K gemäss Ziffer 7.1 werden dem Besteller separat in Rechnung gestellt. Bankspesen im Zusammenhang mit Akkreditiven, Bankgarantien, Überweisungen, Inkassi sowie allfällige Check- und Wechselspesen etc. gehen zu Lasten des Bestellers. Preise, die in einer anderen Währung als Schweizer Franken festgesetzt sind, basieren auf dem Tag der Bestellung bzw. des Versandes einer allfälligen schriftlichen Auftragsbestätigung in Zürich gültigen offiziellen Devisenkaufskurs. Im Falle von Kursschwankungen und Paritätsänderungen der für die Bezahlung der Lieferung der M-K massgebenden Währung gegenüber dem Schweizer Franken hat die M-K den Besteller rasch möglichst zu informieren. Sofern der Besteller nicht unmittelbar erklärt, die Mehrkosten aus den Kursschwankungen in weitem Umfang zu übernehmen, ist die M-K berechtigt, den Liefervertrag einseitig und ohne Schadenersatzpflicht aufzuheben. Sämtliche Preise verstehen sich als exkl. 7.6% Mwst. 

Zahlungsbedingungen: Die Zahlungen sind vom Besteller gemäss Rechnung in der Schweiz zu leisten. Die Rechnung richtet sich nach der bei Bestellung gültigen Preisliste bzw. den in der Auftragbestätigung festgelegten Spezialbedingungen. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb 20 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto Kasse zahlbar. Wir können die Lieferung/Produktion jedoch auch von sofortiger Vorkasse oder einer 50% Akonto-Zahlung abhängig machen. Ein Skonto Abzug ist unzulässig. Eine Aufrechnung von Rechnungsbeträgen mit Gegenforderungen ist nicht statthaft. Bei Zahlungsverspätung hat der Besteller ohne besondere Mahnung ab Ablauf der Zahlungsfrist einen Verzugszins in der Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu leisten Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht berührt. Bei Zahlungsverzug ist die M-K berechtigt, die weitere Lieferung zurück zuhalten. Die Zahlung verfallener Beträge darf aus keinem Grund verweigert werden. Hält der Besteller die festgelegten Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, werden sämtliche Guthaben der M-K ihm gegenüber, gleichgültig welches die vereinbarten Zahlungstermine sind, zur Zahlung fällig und können von der M-K sofort eingefordert werden Gelangt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, steht der M-K ausserdem und ohne den Besteller besonders zu mahnen, das Recht zu, vom Liefervertrag zurückzutreten und bereits geleistete Lieferungen oder Teile davon zurückzufordern. Der Besteller hat der M-K für den entstandenen Schaden vollen Ersatz zu leisten. Die M-K ist ferner berechtigt, alle noch nicht ausgeführten oder in Ausführung befindlichen Aufträgen fristlos zu annullieren. Kommt der Besteller in Kreditgeschäften der Ratenzahlung gemäss Fälligkeit nicht nach, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Die ersten zwei Aufträge werden grundsätzlich per Vorkasse ausgeführt.

Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Liefergegenstände) vor, bis der Käufer alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen. Der Käufer stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern, soweit möglich, zum Neuwert. Sofern Wartung - und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Käufer darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretende Forderung weder verpfänden bzw. zur Sicherheit übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen. Dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräusserung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in der Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz Verfahrens sowie Konkurs gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat uns der Käufer auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen durch den Käufer widerrufen werden. Wir sind ferner berechtigt, den Käufer jede Weiterveräusserung, Verarbeitung oder Vermischung zu untersagen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgten, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.

Lieferung: Die Auslieferung erfolgt ab Herstellungsort bzw. Lager der M-K. Der Transport bzw. Versand zum Verwendungsort ist Sache des Bestellers. Aber Grundsätzlich erfolgen Lieferungen nach Massgabe unserer betrieblichen Gegebenheiten, wenn nichts anderes vereibart. Wir behalten uns die Wahl des Transportweges und –mittels vor. Wir liefern sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Das Transportrisiko wird auch dann vom Käufer getragen, wenn die Versandkosten ausnahmsweise von uns getragen werden oder die Ware durch den Käufer abgeholt wird. Für allfällige Transportschäden hat sich der Besteller in jedem Fall an den Transporteur zu halten, gegenüber der M-K können keinerlei Ansprüche aus Transportschäden geltend gemacht werden. Allfällig für den Transport zur Verfügung gestellte Paletten werden dem Besteller gemäss der im Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Sofern sie vom Besteller zurückgebracht bzw. dem Spediteur zur Rücklieferung mitgegeben werden, erfolgt nach Eingang der Paletten bei der M-K eine Gutschrift über den belasteten Betrag zugunsten des Bestellers. Die Lieferung beginnt zu laufen, sobald die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nämlicher Auftrag mündlich oder schriftlich bestätigt ist, sämtlich behördlichen Formalitäten wie Einführung Zollbewilligungen eingeholt sind, allfällige mit der Auftragsbestätigung zu erbringende Zahlung und vereinbarte Sicherheiten geleistet sind, die M-K im Besitze aller für die Lieferung notwendigen Angaben und unterlagen ist. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung am Herstellungsort bzw. Lager der M-K versandbereit ist. Wird keine andere Vereinbarung getroffen, hat die Abnahme der Ware durch den Besteller sofort nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft zu erfolgen. Eine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins besteht jedoch nicht. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn die M-K ausnahmsweise mit der Lieferung beginnt, obwohl sie entgegen Ziffer 7.3d noch nicht im Besitze sämtlicher notwendigen Angaben und Unterlagen ist, wenn der Besteller die Unterlagen nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht, wenn die nicht von M-K zu erbringenden Leistungen im Rückstand sind oder der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, wenn Ereignisse höherer Gewalt, gleichgültig, ob am Herstellungsort oder im Lager der M-K oder eines ihrer Zulieferanten, auftreten. Der Besteller verzichtet in Fällen höherer Gewalt auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche gegenüber M-K. Dem Käufer stehen in diesem Fall keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Personalausfälle, Fabrikation - und Betriebsstörungen, sowie Störungen des Transports- gleichwie ob im eigenen Betrieb oder bei einem Zulieferanten, Mobilmachung, Krieg, Sabotageakte, Streiks, Aussperrungen, Revolution, behördliche Verfügungen, Einfuhr-/Ausfuhrverbot, Rohstoffmangel, Überschwemmung, Sturm, Feuer und sonstige Elementarereignisse befreien in jedem Fall vor der Verpflichtung zur Einhaltung des Liefertermins. Der Anspruchsverzicht gilt ebenfalls für andere, unvorhergesehene Unterbrechungen am Herstellungsort der M-K oder ihrer Zulieferanten sowie Schwierigkeiten und Verzug im Transport, verspätete Bereitstellung von Transportmitteln und Verkehrsunterbrechungen. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Käufer stehen in diesem Fall keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu. Sobald bei der M-K eine Lieferverzögerung infolge der in Ziffer 7.5 genannten Ereignisse eintritt, informiert sie den Besteller hierüber und über den Wiedereintritt normaler Bedingungen. Die M-K ist berechtigt, Teillieferungen und – Leistungen vorzunehmen und zu verrechnen. Sämtliche Auslieferungen werden bis zur Bordsteinkante ausgeliefert, sofern keine Sonderabmachungen getroffen worden sind.

Prüfung und Abnahme der Lieferung: Der Besteller hat die Lieferung der Ware unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen/prüfen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Unterbleibt die Untersuchung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht der M-K für Mängel der Ware ausgeschlossen. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine schriftliche Mängelrüge nicht binnen 24 Stunden nach eintreffen der Ware am Bestimmungsort bei der M-K eingeht und nicht vor begonnener Be - oder Verarbeitung der Ware. Unterlässt der Besteller obige Anzeigen, gilt die Lieferung als vertragskonform übernommen.
Nach erfolgter Abnahme der Lieferung erlischt jegliche Verpflichtung von Seiten der M-K mit Ausnahme der Gewährleistung gemäss Ziffer 10 und allfälliger besonders vereinbarter Garantien.
Verweigert der Besteller die Annahme, ist die M-K berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Falle kann der Verkäufer auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens 30% des vereinbarten Kaufpreises verlangen.
Erfolgt eine Beanstandung zu Recht, so muss der Käufer dem Verkäufer die Wahl lassen, den Artikel nachzubessern oder umzutauschen. Sonstige Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz jeder Art für mittelbare und unmittelbare Schäden/Folgekosten sind ausgeschlossen. Garantiezusagen können nur geltend gemacht werden, wenn die Zugesicherten Eigenschaften oder die Garantiezusagen schriftlich von uns bestätigt worden sind. Für verarbeitete Waren können Ansprüche irgendwelcher Art nicht geltend gemacht werden. Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten halten die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf.

Übergang von Nutzen und Gefahr: Nutzen und Gefahr gehen am Herstellungsort bzw. am Lager der M-K mit der Übergabe an den Transporteur auf den Besteller über; dies auch dann, wenn die Lieferung franko, fob, c & f, cif, oder unter ähnlichen Bedingungen erfolgt. Wird der Versand aus Gründen, die der Besteller oder Dritte zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht, kann die M-K die Lieferung wahlweise auf Kosten des Bestellers an diesen versenden oder für ihn einlagern.

Gewährleistung und Haftung der M-K: Die Dauer der Garantiepflicht beginnt ab Abnahme. Auf die Verklebung der M-K Aquarien beträgt die Garantie 2 Jahre. Bei den restlichen M-K Artikeln exkl. Zierfische beträgt die Garantiepflicht 1 Jahr. Bei Fremdartikel welche die M-K vertreibt, gelten dessen Bestimmungen und der Käufer muss sich direkt mit den betreffende Firmen bei einem Garantiefall in Verbindung setzen. Für solche Handelsprodukte übernimmt die M-K keine Haftung. Auf schriftliche, gerechtfertigte Beanstandungen oder Mängelrügen gemäss Ziffer 8.1 verpflichtet sich die M-K, während der Garantiezeit alle Teile ihrer Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder fehlerhaften Verarbeitung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch wie möglich kostenlos nachzubessern oder zu ersetzen. Ersetzte mangelhafte Teile fallen ins Eigentum der M-K zurück. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Minderung, irgendwelchen Schadenersatz, Wandelung, Kostenrückerstattung und Auflösung des Vertrages sind soweit gesetzlich zulässig und ungeachtet des Rechtsgrundes ausgeschlossen. Die Garantiepflicht erlischt bei unsachgemässer Behandlung, Zwischenlagerung, Be- und Verarbeitung durch den Besteller oder von ihm beigezogenen Dritte. Dasselbe gilt ebenfalls für unsachgemässe Montage, es sei denn, die M-K wurde mit der Durchführung derselben beauftragt. Garantieansprüche können nur geltend gemacht werden, sofern der Besteller seinerseits seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat; diese gilt insbesondere für die termingerechte Leistung der vereinbarten Zahlungen. Weder aus Prospekten oder sonstigen Unterlagen noch aus Angaben des Personals der M-K kann der Besteller eine Zusicherung von Eigenschaften der Lieferung für die Anwendung im Einzelfall ableiten und damit auch keine Haftung der M-K geltend machen. Als zugesicherte Eigenschaften gelten einzig die in der Auftragsbestätigung spezifizierten Eigenschaften.

Erfüllungsort: Erfüllungsort für beide Parteien ist das Domizil der M-K.

Gerichtsstand und anwendbares Recht: Gerichtsstand für beide Parteien ist das Domizil der M-K. Es steht der M-K aber auch zu, das am Sitz des Bestellers bzw. am Bestimmungsort zuständige Gericht anzurufen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizerischen Recht. Soweit diese AGB keine Regelung enthalten, gilt subsidär das Schweizerische Obligationenrecht.

Ausgabe April 2009